01-03-2010: Infoniqa Digitale Personalakte: Prozessoptimierung in der Personalwirtschaft

Ganzheitlicher Ansatz umfasst Beratung, Dienstleistungen und Software (lesen Sie mehr...)

Aus LOGA®/400 wird Infoniqa Payroll

Lohnabrechnung als integraler Bestandteil des Human Capital Managements
(lesen Sie mehr ...)

Anwender von LOGA®/400 und DKS verweigern sich SoftM-Kampagne

Umstellungsangebot auf Lohnabrechung TOPAS stößt auf wenig Interesse
(lesen Sie mehr...)

Mehr über die Infoniqa Gruppe

Links im Wirkungsbereich der
Infoniqa Gruppe:


Über die Infoniqa Gruppe:
www.infoniqa.com

Personalverrechnungs-

lösungen
www.lgvsoft.at


Vertriebs- und
Marketingportal ec2use
www.ec2use.at

Produkte aus dem
Bereich ERP und PPS:
www.IBeeS.de
www.rzw.de

Lösungen im
Segment IT-Dienstleistungen:
www.infoniqa.at
www.infoniqa.ch
www.sql.ch

Business Partners Berlin:
www.bpberlin.de

Allgemeine Vertragsbedingungen INFONIQA IT Solutions GmbH

A.1 Allgemeine Vertragsbedingungen

A.1
§ 1 Geltungsbereich/Vertragsschluss

1.1 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Leistungen von INFONIQA, soweit diese
die Lizenzierung, Lieferung, Wartung, Erstellung und sonstige Dienstleistungen für die von
INFONIQA erstellten und vertriebenen Lizenzprogramme betreffen.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen – mit Ausnahme von den Regelungen unter A.3 und
A. 5 - gelten auch für sonstige im Vertrag bezeichnete Software, insbesondere für Software
von Vorlieferanten.
1.2 INFONIQA erkennt entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des
Auftraggebers/Kunden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung an.
1.3 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung gelten auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
1.4 Vor oder im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gemachte Angaben über technische
Daten, dem Auftraggeber überlassene Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und
Prospekte sind nur verbindlich, wenn INFONIQA diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.5 Angebote von INFONIQA sind bis zu ihrer Gegenzeichnung durch INFONIQA freibleibend.

A.1
§ 2 Zahlungsbedingungen und -verzug/Aufrechnung

2.1 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils aktuelle Preisliste von
INFONIQA. INFONIQA kann monatlich abrechnen. Die Mitarbeiter von INFONIQA halten die
täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der Art der Tätigkeit in
einer Liste fest und legen diese mit der Rechnung vor.
2.2 Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
2.3 Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 10 Tagen ab
Zugang der Rechnung ohne Abzüge zahlbar.
2.4 Der Auftraggeber ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder
fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Wegen
Mängeln kann der Auftraggeber Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels
angemessenen Anteil zurückhalten, sofern ein Mangel zweifelsfrei vorliegt. A.1 §§ 6.1 und 6.2
gelten entsprechend.
2.5 Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von
INFONIQA anerkannt sind.
2.6 Bei Zahlungsverzug ist INFONIQA berechtigt, neben den sonstigen Ansprüchen aus Verzug
dem Auftraggeber für jedes Mahnschreiben pauschale Mahnkosten von € 5,00 aufzuerlegen.
2.7 Soweit sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug befindet, kann INFONIQA die
Ausführung weiterer anderer Aufträge und die Erbringung von weiteren Leistungen von der
Zahlung abhängig machen. Ein INFONIQA dadurch ggf. entstehender Schaden ist vom
Auftraggeber zu ersetzen.

A.1
§ 3 Außerordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung des Auf-traggebers

3.1 INFONIQA kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn
– der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung länger als 60 Tage
in Verzug ist,
– der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten verletzt und die Verletzung trotz Abmahnung
fortsetzt oder die Verletzung nicht beseitigt,
– gegen den Auftraggeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, INFONIQA den aus der Kündigung entstehenden Schaden
zu ersetzen.

A.1
§ 4 Verschwiegenheitsverpflichtung/Datenschutz

4.1 INFONIQA ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihr im Zusammenhang mit
der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht
mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung
des Auftraggebers erfolgen.
4.2 INFONIQA verpflichtet alle von ihr zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen
schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.
4.3 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung
automatisiert verarbeiten.

A.1
§ 5 Störungen bei der Leistungserbringung

5.1 Soweit eine Ursache, die INFONIQA nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder
Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann INFONIQA eine angemessene
Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im
Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann INFONIQA auch die Vergütung seines
Mehraufwands verlangen.

A.1
§ 6 Haftung für Sachmängel

6.1 Nur unerhebliche Abweichungen der von INFONIQA erbrachten Leistungen von der
vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit begründen keinen Mangel.
6.2 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei unsachgemäßer Nutzung, natürlichem
Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung oder bei Schäden, die auf
Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind – insbesondere Gewalteinwirkungen aller Art, ungeeignete Stromversorgung, Einwirkung
von Magnetismus oder elektrischer Induktion, Feuchtigkeit, Stäuben, Gasen, Strahlungen und
Temperaturüberschreitungen. Dies gilt auch bei vorangegangener (versuchter) Instandsetzung
durch den Auftraggeber selbst oder einen Dritten.
6.3 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten im Übrigen nachstehende
Regelungen unter A.1 § 8.
6.4 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB
bleiben unberührt. Gleiches gilt bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch INFONIQA sowie in den Fällen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

A.1
§ 7 Haftung für Rechtsmängel

7.1 INFONIQA haftet dafür, dass ihre Leistungen, soweit vertragsgemäß genutzt, im Bereich
der Europäischen Union frei von Schutzrechten Dritter sind, bzw. INFONIQA ein
Vertriebsrecht innehat.
7.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung der
INFONIQA seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Auftraggeber unverzüglich
INFONIQA. Er überlässt es dieser – und für diese ggf. dessen Vorlieferanten – soweit wie
zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.
Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird INFONIQA nach eigener Wahl
und auf eigene Kosten
– dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
– die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
– die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung)
zurücknehmen.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben bei Verschulden von INFONIQA – im
Rahmen von A.1§ 8 – unberührt.
7.3 Für die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln gilt A.1 § 6.5
entsprechend.
7.4 INFONIQA ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Auftraggeber
die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihr gegenüber schutzrechtliche Ansprüche
geltend gemacht werden.

A.1
§ 8 Haftung von INFONIQA auf Schadensersatz

8.1 INFONIQA haftet dem Auftraggeber stets
– nach dem Produkthaftungsgesetz
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die Sie bzw. Ihre
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben,
– für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachten Schäden.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet INFONIQA nur, wenn und soweit sie eine wesentliche
Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Die Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden
auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt, dies gilt auch für
entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige und
entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für den einzelnen Schadensfall ist
die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, bei laufend zu zahlender Vergütung auf die
Jahressumme der Vergütung; in jedem Fall jedoch auf einen Höchstbetrag von maximal
€ 500.000,-. Die Haftung nach A.1 § 8.1 bleibt von dieser Ziffer unberührt.
8.3 Aus einer Garantieerklärung haftet INFONIQA nur Schadensersatz, wenn dies in der
Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit unterliegt
dann den Beschränkungen nach A.1 § 8.2.
8.4 Bei Datenverlust haftet INFONIQA nur auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer
Datensicherung durch den Auftraggeber - für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist.
INFONIQA setzt dabei voraus, dass die Kenntnisse der Datenverarbeitung beim Auftraggeber
soweit vorhanden sind, um eine ordnungsgemäße Datensicherung, auch in Bezug auf die
Zyklen und Aufbewahrungsfristen selbständig durchführen zu können.
8.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen INFONIQA verjähren in einem Jahr
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, längstens in 5 Jahren ab Entstehung, soweit nicht
kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
8.6 Für Aufwendungsersatz- und sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen
INFONIQA gelten die Ziffern A.1 § 8.1 - 8.5 entsprechend.

A.1
§ 9 Sonstiges

9.1 Es gilt materielles deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist
ausgeschlossen.
9.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von INFONIQA. INFONIQA ist auch berechtigt, vor den
Gerichten am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
9.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen oder des Vertrages bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
9.4 Der Auftraggeber erteilt INFONIQA die Genehmigung, in Werbeveröffentlichungen seinen
Namen als Benutzer des Lizenzmaterials anzugeben oder gegenüber Dritten ihn als Referenz
anzuführen.
9.5 Lieferung und Transport von Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers, der
Versandort und –weg bestimmt; sollte eine Bestimmung durch den Kunden nicht vorgenommen
werden, wählt INFONIQA einen für den Kunden kostengünstigen und geeigneten Versandweg.
9.6 INFONIQA ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen, soweit diese für den Auftaggeber
sinnvoll nutzbar sind.
9.7 INFONIQA hat mit bestimmten Partnern (nachfolgend Geschäfts-partner genannt)
Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen.
Soweit ein Geschäftspartner Lizenzprogramme zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen der
INFONIQA vermittelt, gelten ausschließlich diese. INFONIQA ist weder für die Geschäftstätigkeit
des Geschäftspartners verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Kunden
gegenüber macht oder für Produkte und Leistungen, die der Geschäftspartner unter eigenen
Verträgen anbietet.
9.8 INFONIQA ist berechtigt, sämtliche Leistungen durch Dritte (Subunternehmer) erbringen
zu lassen.
9.9 INFONIQA kann Verträge mit dem Auftraggeber auf ein anderes Unternehmen der
INFONIQA-Gruppe übertragen.

A.2 Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware

A.2
§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Der Leistungsumfang der vereinbarten Programme ergibt sich aus der jeweiligen
Programmbeschreibung, ergänzend aus der Benutzungsdokumentation.
Die Softwarefunktionalität entspricht den Leistungsübersichten der überlassenen Software.
Die individuellen Anpassungen, insbesondere die Einstellung von Tarif- und Betriebs-
vereinbarungen, der Entgeltrahmen, die Daten der Sozialversicherungsträger, Banken und
ähnliche Daten sind Sache des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn INFONIQA Muster dazu zur
Verfügung stellt.
1.2 Die Programme werden in ausführbarer Form (als Objektprogramme) samt einem Satz
Benutzungsdokumentation (ausgedruckt oder auf Datenträger) geliefert. Der Auftraggeber wird
die Übergabe der Programme schriftlich bestätigen.
INFONIQA stellt die für die Benutzung und Handhabung erforderlichen Dokumentationen in
schriftlicher und/oder elektronischer Form zur Verfügung. Gestaltung, Inhalt und Umfang dieser
Dokumentationen liegen ausschließlich im Ermessen von INFONIQA und sind an den
Bedürfnissen eines fachkundigen Anwenders orientiert. Nicht beinhaltet sind Dokumentationen
und Anweisungen zu Hardware, Betriebssystemsoftware, Netzwerken, Datenbanken und
sonstigen Softwarewerkzeugen.
INFONIQA ist bereit, soweit in seinem Programm Schnittstellen zu nicht von ihm zu liefernder
Software bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Auftraggeber
zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen dürfen anderen Auftragnehmern des Auftrag-
gebers bekanntgegeben werden.
1.3 Es ist Sache des Auftraggebers, die Programme in Betrieb zu nehmen. Dazu gehört auch,
dass der Auftraggeber diese unter seinen Einsatzbedingungen überprüft. INFONIQA ist bereit,
ihn dabei auf Verlangen gegen Entgelt zu unterstützen.
Alle Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation und
Demonstration der erfolgreichen Installation, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden,
sofern nicht anderes vereinbart ist, nach Aufwand vergütet. Wenn INFONIQA die Installation
übernimmt, wird der Auftraggeber deren erfolgreichen Abschluss schriftlich bestätigen.
1.4 INFONIQA benennt einen Projektleiter, der Auftraggeber einen verantwortlichen Ansprech-
partner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter
soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht INFONIQA für notwendige
Informationen zur Verfügung. INFONIQA ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten,
soweit es die Durchführung des Vertrags erfordert.
1.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges
Personal für den Einsatz der Programme zur Verfügung steht.
1.6 Eine ordnungsgemäße Nutzung der Software setzt eine qualifizierte Schulung voraus, die
im Schulungscenter von INFONIQA gegen Entgelt angeboten wird. Der Auftraggeber bestimmt
selbst Umfang und Zeitpunkt der Schulungen im Rahmen des angebotenen Schulungs-
programms. Schulungen beim Auftraggeber können keine ausreichende Garantie bieten,
dass der geplante Schulungsstoff vermittelt wird.

A.2
§ 2 Einsatzrechte

2.1 INFONIQA räumt dem Auftraggeber das Recht ein, die vereinbarten Programme in dem im
Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Will der Auftraggeber den vereinbarten Einsatz-
umfang erweitern, ist dies vorab zu vereinbaren. INFONIQA gewährt dem Auftraggeber an
der überlassenen Software ein nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht
im Sinne der Regelungen des Vertrages nebst Anlagen. Nutzung im Sinne dieses Vertrages
ist jedes vollständige oder teilweise Kopieren und Übertragen in maschinenlesbares Lizenz-
material zur Ausführung der darin enthaltenen Maschinenbefehle und Anweisungen.
2.2 Die Software wird ausschließlich auf der im Angebot aufgeführten Hardware- und Betriebs-
systemsoftware-Umgebung eingesetzt. Ist eine andere systemtechnische Variante der
Programme für die Nutzung erforderlich, wird INFONIQA sie, sofern verfügbar, im Austausch
gegen einen angemessenen Aufpreis unter Berücksichtigung der bereits gezahlten
Überlassungsvergütung liefern.
2.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die überlassene Software in einem Rechenzentrum
durch Dritte nutzen zu lassen oder Dritten die Nutzung der Software in einem Rechenzentrum
zu gestatten.
2.4 Soweit die überlassene Software für eine größere Anzahl von Mitarbeitern als vertraglich
vereinbart genutzt werden soll, ist der Auftraggeber zur Nachlizenzierung verpflichtet.
2.5 Bei jeder Form der widerrechtlichen Nutzung der überlassenen Software verpflichtet sich
der Auftraggeber zur Zahlung des aktuell gültigen Lizenzpreises für die jeweilige Nutzung.
Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber das Lizenzmaterial oder Kopien desselben ohne
vorherige Einwilligung von INFONIQA an Dritte weitergibt. INFONIQA bleibt der Nachweis
eines höheren Schadens vorbehalten.
2.6 Das Eigentum an den Vervielfältigungsstücken der überlassenen Software bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vorbehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt
sind die Einsatzrechte dem Auftraggeber nur vorläufig und von INFONIQA frei widerruflich
eingeräumt.

A.2
§ 3 Vergütung

3.1 Bei Überlassung der Software wird der vereinbarte Überlassungspreis fällig. Die
Überlassung der Standardsoftware erfolgt in der Regel durch Übersendung des Speicher-
mediums bzw. Überlassung des Freischaltcodes innerhalb einer Woche nach Vertragsun-
terzeichnung.
3.2 Die Höhe der Überlassungsvergütung richtet sich nach dem Einsatzumfang.

A.2
§ 4 Pflichten des Auftraggebers zum Programmschutz

4.1 Der Auftraggeber erkennt an, dass die Programme samt Benutzungsdokumentation und
weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt sind und dass
sie Betriebsgeheimnisse von INFONIQA sind. Er trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass diese,
soweit sie als Quellprogramme geliefert werden, ohne Zustimmung von INFONIQA Dritten nicht
zugänglich werden. Die Übertragung von Quellprogrammen bedarf der Zustimmung
von INFONIQA.
Der Auftraggeber darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten
könnte; insbesondere darf er nicht versuchen, die Programme zu dekompilieren.
Der Auftraggeber wird INFONIQA unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass
in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder sogar erfolgt ist.
4.2 Der Auftraggeber darf die Programme nur zu Zwecken kopieren, die für den
vertragsgemäßen Einsatz erforderlich sind. Urheberrechtsvermerke in den Programmen
dürfen nicht gelöscht werden.
4.3 INFONIQA ist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zum Programmschutz zu treffen.
Der Einsatz der Programme auf einer Ausweichkonfiguration oder auf einer Nachfolge-
konfiguration darf dadurch nicht wesentlich behindert werden.
4.4 INFONIQA kann das Einsatzrecht des Auftraggebers widerrufen, wenn der Auftraggeber
schwerwiegend gegen die Einsatzbeschränkungen (§ 2 AGB-Ü) oder die sonstigen
vorstehenden Pflichten zum Programmschutz verstößt. In weniger schweren Fällen
hat INFONIQA vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen.
Im Wiederholungsfalle kann sie den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen.
4.5 Bei Software von Vorlieferanten kann der jeweilige Vorlieferant die Rechte von
INFONIQA auf Programmschutz aus diesem Vertrag gegen den Auftraggeber
geltend machen.

A.2
§ 5 Mängelansprüche des Kunden

5.1 INFONIQA gewährleistet, dass die Programme bei vertragsgemäßem Einsatz ihren
Vorgaben (A.2 § 1.1)
entsprechen. Für Sachmängel gelten insbesondere die Bestimmungen in A.1 § 6, für
Rechtsmängel in A.1 § 7.
Die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten beginnt mit Lieferung bzw. - wenn INFONIQA
installiert - nach Abschluss der Installation. Die Erweiterung des Einsatzumfangs
(A.2 § 2.1 Satz 2) führt nicht zu einer neuen Gewährleistungsfrist.
5.2 Der Auftraggeber hat Mängelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar
sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftrag-
geber hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung
zweckdienlichen Informationen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Der Auftraggeber hat INFONIQA - soweit erforderlich - bei der Beseitigung von Mängeln
zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von INFONIQA einen Datenträger mit dem
betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
5.3 Stehen dem Auftraggeber Mängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf
Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von
INFONIQA entweder durch Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder durch Lieferung
eines Ersatzprogramms. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen
berücksichtigt. Dabei muss die Beseitigung von Mängeln, die den Einsatz eines Program-
mes nicht schwerwiegend beeinträchtigen, erst durch Lieferung einer weiterentwickelten
Version erfolgen. Bei Bedarf wird INFONIQA Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit
das für INFONIQA zumutbar ist; bei Software von Vorlieferanten gilt das nur, soweit
INFONIQA dazu technisch in der Lage ist.
5.4 Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen
Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und /oder Schadens-
bzw. Aufwendungsersatz verlangen. Für Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz
gilt insbesondere A.1 § 8.
Der Auftraggeber übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mängelansprüche innerhalb
angemessener Frist von in der Regel 2 Wochen aus.
5.5 Die Haftung erlischt für solche Programme, Anpassungen und Leistungen, die der
Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Auftraggeber weist
im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht
ursächlich ist.
5.6 INFONIQA kann die Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit sie auf Grund einer
Mängelmeldung, ohne dass die Voraussetzungen nach § 5.2 vom Auftraggeber eingehalten
wurden, tätig
geworden ist.

A.3 Vertragsbedingungen für die Pflege von Standard-software

A.3
§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Das Grundpaket an Pflegeleistungen (Standardpflege) umfasst gegen eine pauschale
kalenderjährliche Vergütung die Übersendung neuer Versionen der Standardprogramme (§ 3),
die telefonische Unterstützung bei der Klärung von Mängeln (§ 4) und die Mängelbeseitigung (§ 5).
Die Leistungen werden während der üblichen Geschäftszeiten von INFONIQA erbracht.
1.2 Alle weiteren Leistungen, die INFONIQA im Zusammenhang mit dem Einsatz der Standard-
programme erbringt, werden gesondert nach Aufwand vergütet.

A.3
§ 2 Laufzeit / Pflege- bzw. Wartungsgebühren

2.1 Der Pflegevertrag für die Standardprogramme beginnt mit der Lieferung gemäß dem Überlas-
sungsvertrag. Beginn für die Pflegeleistungen und somit für die Pflege- bzw. Wartungsgebühren
ist der auf die Überlassung der Software folgende Monat.
2.2 Die Pflege- bzw. Wartungsgebühren sind für ein Jahr jeweils im voraus zum 1.Januar des
Kalenderjahres fällig. Teilkalenderjahre werden anteilig auf volle Monate abgerundet berechnet.
Die Gebühren können jährlich angepasst werden. Bei einer Anhebung von mehr als 5%
verpflichtet sich INFONIQA, die tatsächliche Kostensteigerung auf Anfrage nachzuweisen.
2.3 Der Pflegevertrag kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
schriftlich gekündigt werden.

A.3
§ 3 Lieferung neuer Versionen

3.1 INFONIQA verpflichtet sich, die Freigabe neuer Versionen schriftlich und/oder im Internet
anzuzeigen und auf Anforderung diese einschließlich der dazugehörenden Dokumentation zu
übersenden. Dies gilt nicht für Erweiterungen, die INFONIQA als neue Standardprogramme/
Standard-Module gesondert anbietet. Der Auftraggeber wird neue Versionen sorgfältig,
insbesondere seiner spezifischen Umgebung angepasst, testen, bevor er sie produktiv einsetzt.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Datenbestände vor der Benutzung einer neuen
Software-Version elektronisch gesichert und für mindestens 12 Monate aufbewahrt werden.
3.2 Falls ein Lieferant der von den Standardprogrammen benötigten Systemsoftware eine mit
diesen nicht verträgliche neue Fassung freigibt, ist INFONIQA verpflichtet, die Standard-
programme in angemessener Frist an die neue Fassung der Systemsoftware anzupassen.
Die angemessene Frist beginnt mit deren Freigabe und Verfügbarkeit durch den Lieferanten
für INFONIQA.
Die Leistungspflicht der INFONIQA erlischt, wenn der Auftraggeber eine neue Version der
benötigten Systemsoftware ohne Abstimmung mit der INFONIQA einsetzt.
3.3 INFONIQA verpflichtet sich, neue Versionen der überlassenen Software in angemessener
Frist bereitzustellen, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften dies erfordern und diese
als Standardfunktion in der Leistungsübersicht aufgeführt sind. Gegen gesonderte
Wartungsgebühr kann die Pflege der Tarif-Tabellen des öffentlichen Dienstes vereinbart werden.
3.4 Durch die Pflege- bzw. Wartungsgebühren nicht abgedeckt sind Änderungen nach § 3.2 und
§ 3.3 und die Einbeziehung neuer Vor-schriften bzw. Regelungen, die sich nur durch teilweise
oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen Standardprogramme realisieren lassen.
In diesem Fall kann INFONIQA eine angemessene zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung
aller Auftraggeber, die die Neuprogrammierung benötigen und beauftragen, verlangen. Lehnt
der Auftraggeber die Beauftragung ab, kann INFONIQA den Pflegevertrag aus wichtigem Grund
kündigen.
3.5 Die Pflege- bzw. Wartungsleistungen erstrecken sich nicht auf Hardware, Betriebssystem-
software, Netzwerke, Datenbanken und sonstige Softwarewerkzeuge. INFONIQA empfiehlt,
einen gesonderten Wartungsvertrag mit den Herstellern/Distributoren dieser Komponenten
abzuschließen.
3.6 Anpassungen von Datenbeständen an die neuen Bedürfnisse sind Sache des Auftraggebers.

A.3
§ 4 Hotline

4.1 Der Auftraggeber hat Zugang zur Hotline von INFONIQA. Diese steht montags bis freitags
(mit Ausnahme von Feiertagen) in der Zeit von 9:00 - 17:00 Uhr für telefonische Auskünfte im
Zusammenhang mit von INFONIQA erstellter bzw. vertriebener Software zur Verfügung.
4.2 Die Hotline beinhaltet keine Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Hardware,
Betriebssystemsoftware, Netzwerken, Datenbanken und sonstigen Softwarewerkzeugen.
Die telefonische Unterstützung der Hotline beinhaltet keine rechtliche Beratung. Die Un-
terstützung setzt das kompetente Fachwissen, ausreichende Benutzerschulung und
Microsoft-Windows-Kenntnisse des Anwenders der Software voraus.
4.3 INFONIQA kann sachkundige Dritte mit der Übernahme der Hotline-Funktion beauftragen.

A.3
§ 5 Mängelbeseitigung als vereinbarte Leistung

5.1. Die Pflicht zur Mängelbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene
Version der Standardprogramme. Sie endet für eine alte Version 6 Monate nach Freigabe einer
neuen Version, es sei denn, dass deren Übernahme für den Auftraggeber unzumutbar ist. In
diesem Fall wird INFONIQA die Pflege gegen Vergütung nach Aufwand fortführen.
5.2. Der Auftraggeber hat Ansprüche auf Mängelbeseitigung nur, wenn gemeldete Mängel
reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können.
Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängel-
erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden.
Der Auftraggeber hat INFONIQA - soweit erforderlich - bei der Beseitigung von Mängeln zu
unterstützen, insbesondere auf Wunsch von INFONIQA einen Datenträger mit dem betreffenden
Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
5.3 Mängel, die den Einsatz eines Programms nicht schwerwiegend beeinträchtigen, müssen
erst bei Lieferung einer weiterentwickelten Version beseitigt werden. Bei Bedarf kann INFONIQA
Umgehungsmaßnahmen erarbeiten, soweit das für sie zumutbar ist. Bei Software von Lieferanten
für Systeme, die die überlassene Software als Plattform benutzt, gilt das nur, soweit INFONIQA
dazu technisch in der Lage ist.
5.4 Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen.
Verstreicht dieses Frist fruchtlos, kann der Auftraggeber – im Rahmen von A.1 § 8 – Ersatz des
Schadens verlangen und/oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Gegenstand eines
möglichen Schadensersatzanspruchs ist die im Rahmen des Pflegevertrags geschuldete
Vergütung.
5.5 Gesondert zu vergüten sind die Beseitigungen von Störungen,
– die auf fahrlässige oder missbräuchliche Handhabung der Software durch den Auftraggeber
oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind,
– die auf Systemkomponenten zurückzuführen sind, die nicht von INFONIQA integriert wurden.
5.6 A.2 § 5.5 und 5.6 gelten entsprechend.

A.3
§ 6 Fernbetreuung

6.1 Vorbedingung ist die gebrauchsfähige Installation einer Remote Software.
Der Auftraggeber wird in Abstimmung mit INFONIQA einen Anschluss an ein Kommunikations-
netz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander
gekoppelt werden können. Der Auftraggeber trägt die anfallenden Leitungskosten.
6.1 Das Anmelden auf dem System des Auftraggebers seitens INFONIQA erfolgt durch ein vom
Auftraggeber kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der
Auftraggeber die Leitung frei (Call-Back-Verfahren). INFONIQA wird den Auftraggeber über die
durchgeführten Maßnahmen informieren.
6.2 Wenn Daten zum Zwecke der Mängelsuche oder der Restaurierung an INFONIQA übertragen
werden, wird INFONIQA alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich
einhalten, die der Auftraggeber seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat.

A.3
§ 7 Vergütung

7.1 Die pauschale Vergütung für die Standardpflege nach A.3 § 1.1 wird entsprechend dem
Umfang der Module vereinbart. Sie wird angepasst, sobald sich dieser erweitert.

7.2 Einsätze beim Auftraggeber werden gesondert vergütet, insbesondere Einsätze, die
erforderlich werden, weil der Auftraggeber Fernbetreuung (§ 6) nicht ermöglicht.

A.3
§ 8 Gewährleistung

8.1 Für etwaige Sach- und Rechtsmängel gelten insbesondere A.1 §§ 6und 7 sowie A.2 § 5. Für
Schadensersatzansprüche gilt im Weiteren A.1 § 8.

A.4 Vertragsbedingungen für Dienstverträge

A.4
§ 1 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang

1.1 INFONIQA wird ihre Dienste nach dem Stand der Technik gemäß der schriftlichen
Aufgabenstellung erbringen.
1.2 INFONIQA benennt einen Projektleiter, der Auftraggeber einen verantwortlichen
Ansprechpartner.
Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter
soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht INFONIQA für
notwendige Informationen zur Verfügung. INFONIQA ist verpflichtet, den Ansprechpartner
einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.

A.4
§ 2 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1 Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Auftraggeber durchgeführt.
2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, INFONIQA - soweit erforderlich - zu unterstützen
und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen
Voraussetzungen unentgeltlich zu schaffen. Dies schließt auch Mehrleistungen ein, die
aus Zeitgründen oder wegen besonderer Problemstellungen einen außergewöhnlichen
Aufwand erforderlich machen. Der Auftraggeber stellt auf Wunsch von INFONIQA
unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
2.3 Auf Verlangen von INFONIQA, hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit
der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen
schriftlich zu bestätigen.

A.4
§ 3 Dauer, Kündigung

3.1 Der Vertrag endet:
a) wenn bestimmte Arbeiten durchgeführt werden sollen, mit deren Abschluss
b) wenn der Vertrag auf unbefristet geschlossen ist, durch Kündigung. Die Kündigung
hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Monatsende.
3.2 Soweit der Auftraggeber bei INFONIQA verbindlich Consultingeinsätze bestellt, der
dazu vereinbarte Termin jedoch vom Auftraggeber weniger als 2 Wochen vor dem Termin
storniert wird, werden Stornogebühren nach der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden
Support-Preisliste für Consultingeinsätze der INFONIQA wie folgt berechnet:
– bis 7 Tage vor dem vereinbarten Einsatztermin: 50 % der Consultinggebühren
– weniger als 7 Tage vor dem vereinbarten Einsatztermin: 75 % der Consultinggebühren
3.3 Im Falle einer Schlechtleistung ist Gegenstand eines möglichen Schadensersatzanspruchs
die im Rahmen des Dienstvertrags geschuldete Vergütung.

A.5 Vertragsbedingungen für Anpassungs-programmierung

A.5
§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 INFONIQA räumt dem Auftraggeber an Modifikationen und Erweiterungen dasselbe
Einsatzrecht wie an den Standardprogrammen, zu denen sie gehören, ein. Zusatzprogramme
(selbständig einsetzbare Individualprogramme) darf der Auftraggeber vereinbarungsgemäß für
eigene Zwecke nutzen. 1.2 Modifikationen werden nur in ausführbarer Form geliefert. Erweite-
rungen und andere Zusatzprogramme werden auf Wunsch auch als Quellprogramme, aber
ohne systemtechnische Dokumentation geliefert, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt
worden ist.
1.3 Eine Benutzungsdokumentation wird nur geliefert, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.
Im Fall der Beauftragung gilt: Ergeben sich aus Modifikationen/Erweiterungen Auswirkungen
auf die Benutzungsdokumentation der Standardprogramme, werden diese nicht darin integriert,
sondern gesondert dargestellt.
1.4 INFONIQA wird zu Beginn der Arbeiten - unter Einbeziehung der vereinbarten Termine -
einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen und ihn bei Bedarf fortschreiben. INFONIQA
wird anhand dieses Plans den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten.
1.5 Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der Aufgabenstellung laut
Vertrag ergeben, detailliert INFONIQA sie mit Unterstützung des Auftraggebers, erstellt die
Spezifikation darüber und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor. Der Auftraggeber
wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Die Spezifikation
ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.
Soweit es sich um Programmierung von Schnittstellen handelt, stellt der Auftraggeber sicher,
dass INFONIQA eine aktuelle ausführliche Beschreibung der Schnittstelle vorliegt.
Erkennt INFONIQA, dass die Aufgabenstellung mangelhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar
ist, teilt sie dies unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mit. Daraufhin entscheidet dieser
unverzüglich über das weitere Vorgehen.

A.5
§ 2 Leistungsänderungen

2.1 Will der Auftraggeber seine Anforderungen ändern, ist INFONIQA verpflichtet, dem zu-
zustimmen, soweit es für INFONIQA - insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der
Terminplanung - zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches
auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann INFONIQA eine angemessene Anpassung
der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung
der Termine, verlangen.
2.2 Der Auftraggeber wird auf Wunsch von INFONIQA sein Änderungsverlangen bis zu dem
Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. Auf Wunsch des
Auftraggeber übernimmt INFONIQA diese Aufgabe gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand.
2.3 Vereinbarungen über Änderungen bedürfen der Schriftform.
2.4 INFONIQA wird das Verlangen nach Vertragsanpassung unverzüglich geltend machen.
Der Auftraggeber wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Vertrags-
anpassungen nicht einverstanden ist.

A.5
§ 3 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Es gilt A.4 § 2 entsprechend.

A.5
§ 4 Abnahme

4.1 INFONIQA wird die Modifikationen/Erweiterungen bzw. Zusatzprogramme (im folgenden:
Anpassungen) installieren. Der Auftraggeber wird die Installation schriftlich bestätigen.
4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Anpassungen zu
überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnah¬me schriftlich zu erklären.
Die Prüffrist beträgt 2 Wochen.
4.3 Die Anpassungen gelten als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist
deren Nutzbarkeit auf die Dauer von 2 Wochen nicht wegen gemeldeter Mängel
erheblich eingeschränkt ist.

A.5
§ 5 Gewährleistung

5.1 INFONIQA gewährleistet, dass die Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz der
Aufgabenstellung in der Form, die sie gemäß A.5 § 1.4 gefunden hat, entsprechen.
Für Sachmängel gelten insbesondere die Bestimmungen in A.1 § 6, für Rechtsmängel
in A.1 § 7. Die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten beginnt mit der Abnahme.
5.2 INFONIQA hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.
5.3 Die Bestimmungen A.2 § 5.2, 5.4 – 5.6 gelten entsprechend.

A.6 Vertragsbedingungen für die Erstellung von Kon-zepten und Spezifikationen
sowie Consulting-leistungen auf Festpreisbasis

A.6
§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 INFONIQA wird das Werk samt Dokumentation nach dem Stand der Technik erstellen.
1.2 INFONIQA benennt einen Projektleiter, der Auftraggeber einen verantwortlichen
Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen.
Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht
INFONIQA für notwendige Informationen zur Verfügung. INFONIQA ist verpflichtet,
den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies
erfordert.
1.3 Der Auftraggeber wird vorgesehene Zwischenergebnisse überprüfen und innerhalb
von 2 Wochen dazu schriftlich Stellung nehmen.
1.4 Die Bestimmungen A.5 § 1.4 – 1.5 gelten entsprechend.

A.6
§ 2 Leistungsänderungen

Es gilt A.5 § 2 entsprechend.

A.6
§ 3 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Es gilt A.4 § 2 entsprechend.

A.6
§ 4 Abnahme

4.1 Der Auftraggeber wird die Übergabe von Teilwerken gemäß den vereinbarten
Projektschritten sowie die Übergabe des Gesamtswerks jeweils schriftlich bestätigen
und nach erfolgter Abnahmeprüfung schriftlich die (Teil-)Abnahme erklären. Die
Prüffrist beträgt 2 Wochen.
4.2 INFONIQA steht für Rückfragen in angemessenem Umfang zur Verfügung.
INFONIQA ist bereit, den Auftraggeber bei der/den Abnahmeprüfung/en gegen
gesonderte Vergütung zu unterstützen.
4.3 Das Werk gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer
von 2 Wochen dessen Nutzbarkeit nicht wegen Fehlern erheblich eingeschränkt ist.

A.6
§ 5 Nutzungsrechte

5.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, dass Werk für den vertraglich vorausgesetzten
Einsatzzweck beliebig zu nutzen.
5.2 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei INFONIQA. INFONIQA darf das Werk
anderweitig verwerten, soweit A.1 § 4.1 nicht Geheimhaltung gebietet.

A.6
§ 6 Gewährleistung

6.1 INFONIQA gewährleistet, dass das Werk der Aufgabenstellung in der Form, die
sie ggf. gemäß A.6 § 1.4 bzw. A.5 § 1.4 gefunden hat, entspricht.
6.2 Im Übrigen gelten A.5 § 5.2 und A.2 § 5.2, 5.4 – 5.6 entsprechend. An die Stelle
des Rücktritts vom Vertrag tritt die außerordentliche Kündigung des Werkvertrags.
Gegenstand eines möglichen Schadensersatzanspruchs ist die im Rahmen des
Werkvertrags geschuldete Vergütung.

A.7 Vertragsbedingungen für Erstellung von
Software

A.7
§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 INFONIQA wird die Software samt Dokumentation nach dem Stand der Technik
erstellen.
Standardbausteine, die INFONIQA in die Software einbringt, werden als Objekt-
programm ohne systemtechnische Dokumentation geliefert.
1.2 A.6 § 1.2 und A.5 § 1.4 gelten entsprechend.
1.3 Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der Aufgabenstellung
laut Vertrag ergeben, detailliert INFONIQA sie mit Unterstützung des Auftraggebers,
erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.
Der Auftraggeber wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen schriftlich
genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.
Die Spezifikation wird im Laufe ihrer Umsetzung in Software - in Abstimmung mit dem
Auftraggeber - verfeinert.
Erkennt INFONIQA, dass die Aufgabenstellung des Auftraggebers fehlerhaft, nicht
eindeutig oder nicht ausführbar ist, teilt sie dies unverzüglich dem Auftraggeber
schriftlich mit. Daraufhin entscheidet dieser über das weitere Vorgehen.
1.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Installation
fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

A.7
§ 2 Leistungsänderungen

Es gilt A.5 § 2 entsprechend.

A.7
§ 3 Arbeitsort, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Es gilt A.4 § 2 entsprechend.

A.7
§ 4 Abnahme

4.1 INFONIQA wird die Software installieren. Der Auftraggeber wird die Installation
schriftlich bestätigen.
4.2 Im Übrigen gilt A.6 § 4 entsprechend.

A.7
§ 5 Nutzungsrechte

Es gilt A.6 § 5 entsprechend.

A.7
§ 6 Gewährleistung

6.1 INFONIQA gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßem
Einsatz der Aufgabenstellung in der Form, die sie gemäß A.7 § 1.3 und A.5 § 1.4 gefunden
hat, entspricht. Die Gewährleistungsfrist von 12 Monaten beginnt mit der Abnahme.
6.2 Im Übrigen gelten A.5 § 5.2 und A.2 § 5.2, 5.4 – 5.6 entsprechend.

A.8 Vertragsbedingungen für Seminare/Schulungen

A.8
§ 1 Anmeldung

Anmeldungen werden nur in Textform - schriftlich, per Fax oder e-Mail – angenommen.
Anmeldungen sowie Stornierungen haben nur Gültigkeit bei einer schriftlichen Bestätigung
des Veranstalters. Der Teilnehmer erhält die Anmeldebestätigung zusammen mit einer
Wegbeschreibung und Hotelvorschlägen.

A.8
§ 2 Gebühren/Kosten

Die Seminargebühren schließen umfangreiches Unterrichtsmaterial sowie bei Ganztags-
veranstaltungen ein Mittagessen mit ein. Fahrtkosten und ggf. Unterbringungskosten für den
Teilnehmer sind nicht enthalten.

A.8
§ 3 Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Teilnahmebestätigung.

A.8
§ 4 Rücktritt

Sagt der Kunde weniger als 2 Wochen vor dem Seminartermin die Teilnahme ab, werden
Stornogebühren wie folgt berechnet:
– bis 7 Tage vor Seminarbeginn: 50 % der Seminargebühren
– weniger als 7 Tage vor Seminarbeginn: 100 % der Seminarge-bühren
Bis zum Tag des Seminarbeginns kann ohne zusätzliche Kosten ein Ersatzteilnehmer
benannt werden.

A.8
§ 5 Absage durch den Veranstalter

5.1 Sollte ein Seminar nicht stattfinden können, erhalten die Teilnehmer frühestmöglich,
spätestens eine Woche vor Seminarbeginn eine entsprechende Mitteilung. Auf Wunsch
wird ein Ersatztermin angeboten. Die geleistete Seminargebühr wird in voller Höhe erstattet,
falls der Teilnehmer nicht die Reservierung für einen späteren bzw. Ersatz-Termin wünscht.
Schadensersatzansprüche kann der Teilneh-mer bzw. Kunde aus der Absage nicht
geltend machen..
5.2 Kann ein Seminartermin kurzfristig wegen höherer Gewalt, Krankheit des Schulungsleiters
oder anderen nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, wird unter
Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflichten hieraus die Teilnahmegebühr erstattet.





INFONIQA IT Solutions GmbH
Balanstr. 59
D-81541 München
Tel: 0049 (89) 62 83 37 - 0
Fax: 0049 (89) 62 83 37 - 28
www.infoniqa-it.com

Stand: 4/2008